Technischeregeln für Arbeitsstätten


Auch der Betreiber muss die gesetzlichen Prüfpflichten einhalten: So müssen kraftbetätigte Tore und Schranken mindestens einmal jährlich von Sachkundigen auf den sicheren Zustand hin überprüft werden. Erst mit dieser Prüfung bleibt auch die Gewährleistung erhalten. Sichern Sie sich deshalb mit einem Prüf- und Wartungsvertrag ab.

Und das können Sie von einem Prüf- und Wartungsvertrag erwarten: Durch eine sorgfältige Wartung und Prüfung stellen wir den Ist- Zustand der betriebenen Anlage fest. Dieser wird geprüft und mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Soll-Zustand abgeglichen, einschließlich notwendiger Wartungsarbeiten, wie z.B. Nachstellarbeiten. Bei beeinträchtigenden Funktionsstörungen wird durch Ausbessern oder Austauschen des fehlerhaften Aggregats Ihre Anlage wieder instand gesetzt. Beste Argumente für einen Prüf- und Wartungsvertrag: Wir prüfen: Schrankenanlagen, Schiebetoranlagen, Sektionalltore sowie Rolltore.

Was wir prüfen: Neben der allgemeinen Zustandskontrolle der Toranlage / Schrankenanlage werden z. B. der Torlauf bei ausgekoppeltem Motor, die Befestigung der Führungsschienen und Anker, Rollenböcke, Rollenhalter sowie Funktion und Zustand der Torsionsfedern geprüft und falls notwendig geschmiert. Auch Antrieb und Steuerung werden eingehend getestet und justiert.

Folgende Normen sind Teil der Prüfungen: UVV (Unfallverhütungsvorschriften), BGR 232 (bisher ZH 1/494), EN 13241-1 Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten Türen und Tore ASR A1.7 ASR A1.7 (Auzug)

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 “Türen und Tore” trat am 15.04.2014 in Kraft. Sie ersetzt unter anderen die alten Arbeitsstättenrichtlinien ASR 10/1 “Türen und Tore”, ASR 10/6 “Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren” und ASR 11/1-5 “Kraftbetätigte Türen und Tore” sowie für Türen und Tore die -> BGR 232. 10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung

(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. 10.2 Sicherheitstechnische Prüfung

(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Schließkraftmessung nach ASR A1.7

1. Hinweis: Im Betrieb befindliche Tore haben grundsätzlich keinen Bestandsschutz, insbesondere dann nicht, wenn sie vor dem Zeitpunkt der in Europa geltenden Tornormen für die “Nutzungssicherheit”, “Mechanischen Schutzaspekte”, “Schutzeinrichtungen” und den “Einbau und Betrieb” in den Markt gebracht und eingebaut worden sind. Die vorerwähnten Tornormen haben ab 11/2000 ff. Geltung erlangt.

Begründung: Tore sind als Bauprodukte/Maschinen/Arbeitsmittel Bestandteile von Arbeitsstätten. Für deren Beschaffenheit, Einbau und Lage in Gebäuden und auf Betriebsgeländen sowie für das Betreiben gilt die Arbeitsstättenregel ASR A1.7, die die entsprechenden Anforderungen im Sinne des Arbeitsschutzrechts (ArbSch-G, ArbStätt-V) konkretisiert. Gemäß § 3/3a ArbStätt-V in Verbindung mit § 5 ArbSch-G haben Torbetreiber regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten keinen Gefährdungen ausgesetzt sind (Gefährdungsanalyse). Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass Tore – insbesondere kraftbetätigte Tore – keinem Bestandsschutz unterliegen können.

2. Hinweis: Speziell kraftbetätigte Tore in Arbeitsstätten müssen im Rahmen der wiederkehrenden jährlichen Prüfung (Pflicht lt. ASR A1.7, Abschn. 10) der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte an Quetsch-, Scher- und Stoßstellen (in der Regel an Haupt- und Nebenschließkanten) nicht zu überschreiten. Deshalb sind Messungen der Betriebskraft im Rahmen der Torprüfung seit Inkrafttreten der staatlichen ASR A1.7 vorgesehen (zuletzt per Beschluss im Fachausschuss “Bauliche Einrichtungen” der DGUV, Sankt Augustin, am 5.04.2011 nochmals bestätigt).

Begründung: Kraftbetätigte Tore (Ausnahmen: Totmann-Betrieb oder E-Lösung als Mindestschutzniveau gemäß DIN EN 12453:06/2001) müssen über eine Reversierfunktion verfügen, wenn sie die maximalen Betriebskräfte [Schwellenwerte liegen bei <= 400 N bzw. <= 1.400 N (dynamisch) ≤150 N (statisch), ≤25 N (Restkraft)] im Zeitablauf (max. 5 s) einhalten wollen. Geben dies die Torsteuerung und die Schutzeinrichtung an der/den Schließkante(n) nicht her, müssen insbesondere ältere Tore nachgerüstet, im schlimmsten Falle ausgetauscht werden, wenn sie den technischen Regeln/Normen und den Rechtsbestimmungen (s. o.) genügen sollen.

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